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§ 91 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Absehen von der Strafe

§ 91.

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Lehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Schlagworte

Prävention

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101506

alte Dokumentnummer

N6198511334T

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