§ 91*)
Pflegegeld für Hinterbliebene
(1) Einem Hinterbliebenen, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Versorgungsgenuss ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und keinen Eigenanspruch auf Pflegegeld nach dem Gemeindebedienstetengesetz oder dem Landes-Bezügegesetz hat oder eine solche Leistung bezieht. Einer Waise gebührt das Pflegegeld jedoch erst ab der Vollendung des dritten Lebensjahres.
(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden, der Abs. 3 jedoch mit der Ergänzung, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 825 S monatlich anzurechnen sind.
(3) Vom Erfordernis der Vollendung des dritten Lebensjahres (Abs. 1) kann abgesehen werden, wenn dies nach der Lage des Falles zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten scheint. Hiebei sind insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Waise zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993, 4/1997, 19/1999
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
19.12.2016
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