§ 91 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 91
Abfindung, Ablösung

(1) Wenn die im Bezuge eines Witwenversorgungsgenusses stehende Witwe eines Landesbeamten eine neue Ehe schließt, so verliert sie den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß. Wenn die Witwe die neue Ehe vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres schließt, gebührt ihr eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen, und wenn sie die neue Ehe nach Vollendung ihres 65., jedoch vor Vollendung des 70. Lebensjahres eingeht, eine solche in der Höhe des Fünfunddreißigfachen des Witwenversorgungsgenusses samt Haushaltszulage und Kinderzulagen, auf den sie im Zeitpunkt der Wiederverehelichung Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Auflösung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung der Witwe nicht anderweitig gewährleistet ist und

  1. a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden oder aufgehoben worden ist oder
  2. b) bei Richtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist.

(3) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches, ein.

(4) Der Witwe, der früheren Ehefrau oder der Waise eines Landesbeamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 80 gelten sinngemäß.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)