§ 91 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Zu § 91 Z 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl Nr 28/1999 siehe auch Art V Abs 7 zu LGBl Nr 28/1999.

Nebengebühren

§ 91

Für Nebengebühren gelten die §§ 15 bis 20c des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Abweichend von § 15 Abs 5 zweiter Satz ruht eine pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag einer anderen Dienstabwesenheit in dem Ausmaß, dass für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit (einschließlich des 30. Tages) von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.
  2. 2. An Stelle des § 20b Abs 3 gilt, dass der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil) durch Verordnung der Landesregierung mit dem Betrag festzulegen ist, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist. § 20b Abs 6 Z 2 findet keine Anwendung. Wohnt der Beamte mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes, ist der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses eine Entfernung vom Dienstort von 20 Kilometern zu Grunde zu legen.
  3. 3. Abweichend von § 20c ist die Dienstzeit vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Landesbeamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
  1. a) Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften;
  2. b) Zeiten des Ausbildungs-, Präsenz- oder des Zivildienstes;
  3. c) Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

    Die Hinzurechnung wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. § 20c Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von jeweils 200 % des Monatsbezuges gewährt werden kann.

    § 20c Abs 3 gilt mit der Maßgabe, dass eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 % auch gewährt werden kann, wenn der Beamte, dessen Ruhegenuss nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 iVm § 6b gekürzt worden ist, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. Bei einem Zusammentreffen mit der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung von 35 Dienstjahren kann in diesem Fall eine Zuwendung von insgesamt 400 % des Monatsbezuges erfolgen. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug heranzuziehen, der einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

  1. 4. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

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