§ 91
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung
Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweit durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.
01.02.2014
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