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§ 91 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Einrichtungsgegenstände und Einbauten

§ 91

(1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.

(2) Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.

(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.

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