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§ 91 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 91.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut.

(___________________

Anm. 1: Art. 6 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218108

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