§ 90e LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 90e*)
Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Landesangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 90c Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich‑rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 90c Abs. 3) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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