Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
§ 90a.
Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40229276
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