UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen Fixgehalt
§ 90a.
(1) Militärpersonen während der Truppenoffiziersausbildung oder der Unteroffiziersausbildung gebührt anstelle des Gehaltes nach den §§ 85 oder 89 ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen
- 1. in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO der Gehaltsstufe 1,
- 2. in der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.
(3) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 21,38% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Auf Militärpersonen auf Zeit, die ein Fixgehalt erhalten, ist § 4 Abs. 2 der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013 des Personalplanes anzuwenden.
(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40212357
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