Jahresvoranschlag und Jahresabschluss
§ 90.
Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214016
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