§ 90 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1987

§ 90*)
Abfertigung

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Landesbeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Landesbeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.

(2) Die Abfertigung dem überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges.

(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987

02.11.2017

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