§ 90 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Verjährung

§ 90

Für Anfall und Einstellung des Monatsbezuges sowie den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen und die Verjährung gelten die §§ 6, 7, 13a, 13b und 14 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. § 7 Abs 3 ist nicht anzuwenden.
  2. 2. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

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