Auskunftspflicht der Behörde
§ 90.
Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40217577
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