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§ 90 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen

§ 90.

(1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern

  1. 1. der öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
  2. 2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206791

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