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§ 90 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Wände

§ 90

Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

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