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§ 8d L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Telearbeit

§ 8d

§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.

18.07.2022

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