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§ 8a AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2024

Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren

§ 8a.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(3) Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:

  1. 1. Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle,
  2. 2. Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2024)

(5) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(6) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(7) Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe des für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalters vorliegt.

(8) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265930

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