Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 8.
(1) Der Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof findet grundsätzlich unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakten sind auch dann unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Strafgerichtshof zu übermitteln, wenn dessen Ersuchen den österreichischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf anderem Weg zugekommen sind.
(2) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Mitteilungen sowie die Erledigungsakten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung vorzulegen.
(3) In dringenden Fällen und im Rahmen kriminalpolizeilicher Amtshilfe ist der unmittelbare Verkehr der österreichischen Behörden mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder der Verkehr im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) zulässig. In dringenden Fällen ist ferner die Verwendung jedes Nachrichtenmittels zulässig, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die die Feststellung der Echtheit des Ersuchens gestatten. Die derart übermittelten Ersuchen bedürfen der Bestätigung auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Geschäftsweg.
(4) Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs bedürfen der Schriftform. Den Ersuchschreiben und den zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Erledigungen von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und Aktenablichtungen zum Zweck der Verfahrensabtretung an diesen bedürfen keiner Übersetzung.
Schlagworte
Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034524
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