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§ 8 Wr. KAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verpachtung, Übertragung, Bezeichnungsänderung

§ 8

Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

29.06.2025

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