Übertragung
§ 8.
Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des § 4 zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20007598
Dokumentnummer
NOR40134342
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