§ 8 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Unteilbarkeit

§ 8.

(1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, nicht geteilt werden.

(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehreren Personen, die nicht Ehegatten sind, zufallen, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.

Schlagworte

Teilbarkeit, Ehegatteneigentum, Nachlaßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030269

alte Dokumentnummer

N2197519468R

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