Zählpunkt- und Endkundenidentifikation
§ 8.
(1) Um eine Zählpunkt- und Endkundenidentifikation anzustoßen, hat der neue Lieferant dem Netzbetreiber die für eine Suchabfrage erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er die imAnhang genannten Daten jedenfalls verarbeiten kann.
(2) Der Netzbetreiber hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung der Mindestangaben keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endkunden, hat der Netzbetreiber anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifikation zu versuchen. Ist eine Identifikation dennoch nicht eindeutig möglich, ist dies dem neuen Lieferanten mittels standardisierter Meldung mitzuteilen und das Verfahren abzubrechen.
(4) Der Netzbetreiber hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
Schlagworte
Zählpunktidentifikation
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276550
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