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§ 8 VolksanwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 8.

Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.

Schlagworte

Sprachliche Minderheit, Volksgruppenangehöriger, Volksgruppensprache,

ausländische Sprache, Fremdsprachigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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