§ 8.
Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.
Schlagworte
Sprachliche Minderheit, Volksgruppenangehöriger, Volksgruppensprache,
ausländische Sprache, Fremdsprachigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40135048
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