Werbung
§ 8.
(1) Werbung für Kreditverträge hat einen klaren und auffallenden Warnhinweis zu enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist.
(2) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende gut lesbare beziehungsweise akustisch gut verständliche und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasste Standardinformationen enthalten:
- 1. den festen oder variablen Sollzinssatz oder den festen und den variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten,
- 2. den Gesamtkreditbetrag,
- 3. den effektiven Jahreszins,
- 4. gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und
- 5. gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten.
- Die in Z 4 und 5 genannten Informationen sind bei Werbungen für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Werbungen für Kreditverträge, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.
(3) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise in den in Abs. 2 genannten Standardinformationen hinzuweisen.
(4) In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt, ist die in Abs. 2 Z 5 genannte Information nicht erforderlich. In besonderen und begründeten Fällen, in denen das zur Übermittlung der Standardinformation nach Abs. 2 verwendete elektronische Medium die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Weise nicht zulässt, muss der Verbraucher durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Abs. 2 Z 5 genannten Informationen zugreifen können.
(5) Unzulässig ist Werbung für Kreditprodukte, in der
- 1. Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern;
- 2. angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten;
- 3. fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard eines Verbrauchers anheben würde.
(6) Wenn Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Kreditverträge betrifft, nicht redlich und eindeutig ist, insbesondere, wenn sie beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt oder irreführend ist, gilt sie als unlautere Geschäftspraxis im Sinn des § 1 UWG.
Schlagworte
Werbezweck
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278354
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