§ 8.
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Anträge auf Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
10002571
Dokumentnummer
NOR12032695
alte Dokumentnummer
N2198210805R
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