vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 8.

(1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des Inkrafttretens der in derAnlage zu diesem Bundesgesetz angeführten ungarischen Vorschriften.

(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der 27. April 1945 anzusehen.

(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209278

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)