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§ 8 Verordnung - BMF-BGBl 1983/627

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 8

(1) Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6 zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

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