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§ 8 VermV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

3. Abschnitt

Bestimmungen über Pläne Planinhalt

§ 8.

(1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:

  1. 1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
  2. 2. in der Gegenüberstellung
  1. a) die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
  2. b) die Zahlen der Grundbuchseinlagen,
  3. c) die Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
  4. d) im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
  5. e) die Flächensummen,
  6. f) bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
  7. g) die Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:
  1. h) die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
  1. 3. die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
  2. 4. das Netzbild,
  3. 5. die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
  4. 6. das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
  1. a) Festpunkte,
  2. b) Messpunkte,
  3. c) Grenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
  4. d) sonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
  1. 7. zusätzlich im Verzeichnis gemäß Z 6 die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
  2. 8. der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.

(2) Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.

(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.

(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.

(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.

(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.

(7) Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.

(8) Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

Schlagworte

Messpunkt, Grenzpunkt

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40207277

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