Zivilgerichtliches Verfahren
§ 8.
(1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.
(2) Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
(4) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40228064
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