Ausnahmen von §§ 6 und 7
§ 8
(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,
- 1. soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
- 2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.
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