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§ 8 UStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Satz: ab 1.1.1997 vgl. § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

§ 8.

(1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 bewirkt und

  1. 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
  2. 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

(2) Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) erfüllt.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055674

alte Dokumentnummer

N3199660105J

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