§ 8 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 8

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die

  1. a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 7) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

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