Übermittlung der Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
§ 8
(1) Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Auskunftspflichtigen die Daten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 auf elektronischem Weg der Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 5 Z 4 zu löschen.
(2) Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6 Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen (§ 7 Abs. 3) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der Landesregierung übermitteln.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen und Gemeindebestandsbogen den Erhebungsgemeinden auch auf elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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