§ 8 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 8
Aufsicht

Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Der Voranschlag und seine Änderung sowie der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

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