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§ 8 Textilchemie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Angewandte Mathematik

§ 8

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Schluss- und Prozentrechnung,
  3. 3. Mischungs- und Rezepturberechnungen,
  4. 4. Flotten- bzw. Pastenberechnungen,
  5. 5. Berechnung der Durchlauf- und Verweilzeit.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

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