§ 8 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 8

Pflichten der Berg- und Schiführer

(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und sein Berg- und Schiführerbuch mitzuführen. Er hat das Berg- und Schiführerbuch den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen.

(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit

  1. a) dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird,
  2. b) seinen Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, daß die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung möglich wäre, und
  3. c) das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour davon zu überzeugen, daß seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour so festzusetzen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.

(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf seine Gäste im alpinen Gelände nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall hat er für die Sicherheit der Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.

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