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§ 8 TBG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2016

4. Abschnitt

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 8

Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

11.05.2016

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