§ 8 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

2. Abschnitt

Inverkehrbringen und Verwendbarkeit
von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen bestehen

§ 8

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie brauchbar sind, ihre Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation nachgewiesen wurde und sie die Konformitätskennzeichnung (§ 12) tragen. Sind für solche Bauprodukte in der Baustoffliste ÖE Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen festgelegt, so dürfen sie nur verwendet werden, wenn sie den jeweiligen Anforderungen bzw. Bestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen.

(2) Bauprodukte, denen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung zukommt, dürfen auch in Verkehr gebracht und verwendet werden,

  1. a) wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu führende Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sind und
  2. b) wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

(3) Abweichend von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 dürfen Bauprodukte auch dann in Verkehr gebracht und verwendet werden,

  1. a) wenn sie solche Merkmale aufweisen, dass die baulichen Anlagen, in denen sie oder als die sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden bautechnischen Erfordernissen entsprechen, und
  2. b) wenn in harmonisierten Normen oder in einer europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

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