2. Abschnitt
Vorgangsweise beim indirekten Geschäft
§ 8
(1) Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und Z 17 zusammenzufassen.
(2) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß § 4 kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.
(3) Ein Wechsel von einer gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. § 1 Abs. 8 dritter Satz ist anzuwenden.
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