Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen dem Fach nach zuständigen Universitätsprofessor, emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten um Betreuung zu ersuchen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen oben genannten Universitätslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen der oben genannten Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit angenommen oder vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009568
Dokumentnummer
NOR12121120
alte Dokumentnummer
N7198410480Y
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