§ 8 Studienordnung Statistik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. theoretische Statistik;
  2. 2. angewandte Statistik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
  3. 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer;
  2. 2. das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121235

alte Dokumentnummer

N7198412567L

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