Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. theoretische Statistik;
- 2. angewandte Statistik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
- 3. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
- eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
- Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
- eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Psychologie;
- 4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
- angewandte Informatik,
- Unternehmensforschung,
- Ökonometrie.
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer;
- 2. das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009567
Dokumentnummer
NOR12121235
alte Dokumentnummer
N7198412567L
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