§ 8 Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zugehörigen Fach zu entnehmen. Der Kandidat ist berechtigt, das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen.

(2) Jenem Universitätslehrer, der das Thema der gewählten Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Studiendekan festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Instituts- oder Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Schlagworte

Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126401

alte Dokumentnummer

N7199658029J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)