§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus:

  1. a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
  2. b) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  3. c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 7 Abs. 2 genannten Fächern;
  4. d) den Nachweis der Fertigkeit in Stenographie der ersten Fremdsprache. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

  1. a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
  2. b) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119269

alte Dokumentnummer

N7197231111L

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