§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Sumerisch (Sprache und Schrift);
  2. b) Akkadisch (Sprache und Schrift);
  3. c) Geschichte der geistigen und materiellen Kultur Vorderasiens;
  4. d) die gewählten Teilgebiete der Archäologie des Alten Orients;
  5. f) sofern die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Sprache.

(2) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121080

alte Dokumentnummer

N7198320271J

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