§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Pharmazeutische Chemie,
- b) Pharmakognosie,
- c) Pharmazeutische Technologie,
- d) Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie,
- e) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Pharmazie anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009703
Dokumentnummer
NOR12122847
alte Dokumentnummer
N7199010295L
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