Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.
(1) Sofern der erste Studienabschnitt aus den beiden kombinierten Studienrichtungen (den allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächern) nicht nach vier Semestern durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen worden ist, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden.
(2) In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Abs. 5) und den Freifächern (Abs. 9) insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 24 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und sechsten Semester mindestens je 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Historische Musikwissenschaft ................. 8-16
b) Vergleichende Musikwissenschaft ................. 8-16
Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen aus den beiden Prüfungsfächern innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne einer Schwerpunktbildung eingerichtet werden.
(6) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 5 genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs bis zehn Wochenstunden aus den gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfächern zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Historische Musikwissenschaft ................. 8-14
b) Vergleichende Musikwissenschaft ................. 8-14
Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen aus den beiden Prüfungsfächern innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne einer Schwerpunktbildung eingerichtet werden.
(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Musikwissenschaft, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(9) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009345
Dokumentnummer
NOR12119290
alte Dokumentnummer
N7197231132L
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