Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Wurde die Studienrichtung Indologie als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung:
- a) Sanskrit – Sprachwissenschaft,
- b) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte weitere Sprache – Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung - des indischen oder iranischen Sprachraumes,
- c) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
- d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte Indiens, mit besonderer Berücksichtigung der indischen Philosophie und der indischen Religionsgeschichte,
- e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 5 lit. d,
- f) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6 Abs. 7.
- Der in § 6 Abs. 5 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter lit. a, c und d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120428
alte Dokumentnummer
N7197831436L
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