§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 si nd im zweiten Studienabschnitt

im Studienzweig „Geographie“ insgesamt 80 bis 85 Wochenstunden, im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ insgesamt

89 Wochenstunden,

im Studienzweig „Kartographie“ insgesamt 81 bis 83 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen,

im Studienzweig „Geographie“ 70 bis 75 Wochenstunden, im Studienzweig „ Raumforschung und Raumordnung“

79 Wochenstunden,

im Studienzweig „Kartographie“ 69 bis 73 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

  1. 1. Im Studienzweig „Geographie“:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Vergleichende Physiogeographie ............... 6 bis 10

b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie ... 13 bis 17

c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie .......... 4 bis 8

d) Thematische Kartographie ..................... 5 bis 9

e) Regionale Geographie Europas und eines

außereuropäischen Großraumes ................. 8 bis 12

f) nach Wahl des Kandidaten entweder ein

Teilgebiet aus den folgenden Fächern: ........ 26 bis 35

aa) Physiogeographie,

bb) Humangeographie,

cc) Großraumforschung oder zwei weitere

Wahlfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon

im ersten Studienabschnitt absolviert werden.

In diesem Fall gilt es als weiteres Prüfungsfach

der ersten Diplomprüfung.

2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und

Raumplanung .................................. 4

b) Geographische Methoden der Raumforschung und

Raumordnung .................................. 5

c) Raumordnungsprobleme im städtischen und

ländlichen Raum .............................. 28

d) Mathematisch-statistische Methoden der

Regionalforschung ............................ 6

e) Grundprinzipien und Techniken der

Raumforschung und Raumordnung ................ 12

f) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden

Fächer: ...................................... 12

aa) Vergleichende Geomorphologie und

Landschaftsökologie;

bb) Vergleichende Kultur- und

Sozialgeographie;

cc) Vergleichende Wirtschafts- und

Verkehrsgeographie;

dd) Raumordnungsprobleme der

Industriewirtschaft;

ee) Raumordnungsprobleme der

Verkehrswirtschaft;

ff) Raumordnungsprobleme des physischen

Lebensraumes;

gg) Regionale Geographie Europas oder eines

außereuropäischen Großraumes;

hh) Raumordnungsprobleme in

Entwicklungsländern.

g) Vorprüfungsfächer:

aa) Grundzüge des Österreichischen

Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ...... 2

bb) Thematische Kartographie ................. 3

cc) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

Volkswirtschaftspolitik .................. 5

dd) Grundzüge der Soziologie und empirischen

Sozialforschung .......................... 2

Die in lit. a sowie in lit. g Unterteilung bb, cc und dd

genannten Prüfungsfächer können schon im ersten Studienabschnitt

absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. a genannte

Fach als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung abgelegt

werden. Die genannten Vorprüfungen können schon im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

3. Im Studienzweig „Kartographie“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre

und Topographie .............................. 6

b) Photogrammetrie, Methoden der

Luftbildauswertung und

Luftbildinterpretation ....................... 7

c) Konstruktionslehre kartenverwandter

kartographischer Ausdrucksformen ............. 2

d) Kartentechnik und

Kartenherstellungsverfahren .................. 24

e) Thematische Kartographie (einschließlich der

Hochgebirgskartographie) ..................... 12

f) Kartenredaktionslehre ........................ 1

g) Spezielle wissenschaftliche Fragestellungen

der Kartographie ............................. 5

h) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Fächer: ...................................... 10 bis 14

aa) Vergleichende Geomorphologie und

Landschaftsökologie;

bb) Vergleichende Kultur- und

Sozialgeographie;

cc) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;

dd) Regionale Geographie Europas oder eines

außereuropäischen Großraumes.

i) Vorprüfungsfach:

Mathematik für Kartographen ................. 2

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Geographie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Verfassungsrecht, Kulturgeographie, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119726

alte Dokumentnummer

N7197433402L

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