Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 45 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6
b) Trainingslehre ............................... 2
c) Erste Hilfe .................................. 2
d) Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4
e) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet
der Leibeserziehung, wie zum Beispiel: 2 - 5
Geschichte der Leibesübungen
Biologie der Leibesübungen
Psychologie der Leibesübungen
Soziologie der Leibesübungen
Sonderturnen
f) weitere Lehrveranstaltungen
nach Wahl des ordentlichen Hörers aus den
unter lit. a, b, d und e genannten Fächern
oder anderen Spezialgebieten der
Leibeserziehung .............................. 2 - 5
g) Schulpraktische und methodische
Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen
(vorbehaltlich der Durchführung des § 10
Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12
h) weiterführende und vertiefende praktische
Lehrveranstaltungen nach Wahl des
ordentlichen Hörers aus den Grundfächern
der Leibesübungen ............................ 8
i) nach Wahl des Kandidaten weiterführende
praktische Übungen wie zum Beispiel: 6
Spiele
Schwimmen
Leichtathletik
Schilauf
Turnen
Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst
Tennis
(6) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 10 Abs. 2 lit. e zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6
b) Trainingslehre ............................... 2
c) Erste Hilfe .................................. 2
d) Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4
e) weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des
ordentlichen Hörers aus den unter lit. a, b
und d genannten Fächern oder anderen
Spezialgebieten der Leibeserziehung
(Abs. 5 lit. e) .............................. 4
f) schulpraktische und methodische
Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen
(vorbehaltlich der Durchführung des § 10
Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12
g) weiterführende und vertiefende praktische
Lehrveranstaltungen nach Wahl des
ordentlichen Hörers aus den Grundfächern
der Leibesübungen ............................ 8
h) nach Wahl des Kandidaten weiterführende
praktische Übungen wie zum Beispiel: 4
Spiele
Schwimmen
Leichtathletik
Schilauf
Turnen
Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst
Tennis
(8) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 oder 7 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009382
Dokumentnummer
NOR12119577
alte Dokumentnummer
N7197411844I
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